Jurafuchs

§ 15

SeilbG LSA
Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter
Abschnitt 2 Bau und Betrieb von Seilbahnen
Stand 2012-11-15
(1)
Der Erbe oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigte Person kann den Bau oder den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod des Unternehmers einer Seilbahn vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn er oder sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens Genehmigungen gemäß den §§ 3, 5 und 7 beantragt. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2)
Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zugunsten des Zwangsverwalters oder des Insolvenzverwalters für die Dauer seines Amtes entsprechende Anwendung.

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