(1)
Der Betrieb einer nach § 5 genehmigungspflichtigen Seilbahn darf erst eröffnet oder weitergeführt werden, wenn die Seilbahnaufsichtsbehörde den Betrieb genehmigt hat. Für nicht genehmigungspflichtige Änderungen einer Seilbahn oder Bestandteile einer Seilbahn nach § 6 bedarf es der Betriebsgenehmigung, wenn sich die Seilbahnaufsichtsbehörde dies gemäß § 6 Abs. 4 vorbehalten hat.
(2)
Die Betriebsgenehmigung wird erteilt, wenn
1.
die Anlage der genehmigten technischen Planung entspricht sowie ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist,
2.
ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertreter nach Maßgabe des § 11 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist,
3.
das Seilbahnunternehmen gemäß § 12 ausreichend versichert ist.