Für Altanlagen gilt eine nach § 11b Abs. 3 des Landeseisenbahn- und Bergbahngesetzes erteilte Genehmigung als1.Unternehmergenehmigung nach § 3 Abs. 1 und2.Betriebsgenehmigung nach § 7 Abs. 1.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 22 Ordnungswidrigkeiten§ 24 Sprachliche Gleichstellung →