Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 6 von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter erteilt, in deren oder dessen Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
§ 18
LWOZuständige Behörde, Form des Wahlscheins
Wahlscheine
Stand 2021-04-19