Jurafuchs

§ 61

LWO
Bekanntmachung des Gesamtwahlergebnisses
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Stand 2021-04-19
(1)
Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das endgültige Gesamtwahlergebnis für das Land mit den in § 60 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.
(2)
Eine Ausfertigung ihrer oder seiner Bekanntmachung übersendet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages und den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern.

Meine Notizen

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