(1)
Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das endgültige Gesamtwahlergebnis für das Land mit den in § 60 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.
(2)
Eine Ausfertigung ihrer oder seiner Bekanntmachung übersendet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages und den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern.