Jurafuchs

§ 52

LWO
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Stand 2021-04-19
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 49 gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 54 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 53 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

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