Im Anschluss an die Feststellungen nach § 49 gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 54 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 53 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.
§ 52
LWOBekanntgabe des Wahlergebnisses
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Stand 2021-04-19