Jurafuchs

§ 62

LWO
Benachrichtigung der Gewählten
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Stand 2021-04-19
(1)
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerberinnen und Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des Gesamtwahlergebnisses durch Zustellung und weist sie auf die Vorschrift des § 40 des Landtagswahlgesetzes hin. Sie oder er teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags sofort nach Ablauf der Frist des § 40 Abs. 1 Satz 1 des Landtagswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber eingegangen sind und welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Fall des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
(2)
Für die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern gilt Absatz 1 entsprechend.

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