Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich die Stimmabgabe im Benehmen mit der Leitung eines Klosters entsprechend § 44 regeln.
§ 45
LWOStimmabgabe in Klöstern
Wahlhandlung
Stand 2021-04-19