Für die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher und den Briefwahlvorstand gilt § 4 entsprechend. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
§ 5
LWOBriefwahlvorsteherin, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Wahlorgane
Stand 2021-04-19