Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
§ 9
LWOAllgemeine Wahlbezirke
Wahlbezirke
Stand 2021-04-19