(1)Für die Vorprüfung der Landeswahlvorschläge gilt § 25 entsprechend.(2)Für die Zulassung der Landeswahlvorschläge gilt § 26 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 27 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses§ 29 Veröffentlichung der Wahlvorschläge →