Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung gilt § 6 entsprechend. Keiner vorherigen Anzeige bedürfen jedoch die vorgeschriebenen Tätigkeiten des Schornsteinfegers, notwendige Besichtigungen der Anlage durch den Berechtigten sowie kleinere Arbeiten, die den Verpflichteten nicht belästigen.
§ 18
ThürNRGAnzeigepflicht
Hochführen von Abgasanlagen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen
Stand 1992-12-22