Jurafuchs

§ 50

ThürNRG
Abstände von Spaliervorrichtungen und Pergolen
Grenzabstände für Pflanzen
Stand 1992-12-22
(1)
Mit Spaliervorrichtungen und Pergolen, die eine flächenmäßige Ausdehnung der Pflanzen bezwecken und die nicht höher als 2 m sind, ist ein Abstand von 0,50 m und, wenn sie höher als 2 m sind, ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand von der Grenze einzuhalten.
(2)
Absatz 1 gilt nicht in den in § 46 Abs. 2 genannten Fällen.

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