(1)
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken vorbehaltlich des § 46 folgende Abstände einzuhalten:
1.
mit Hecken bis zu 1 m Höhe 0,25 m,
2.
mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe 0,50 m,
3.
mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe 0,75 m,
4.
mit über 2,0 m hohen Hecken ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand.
(2)
Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.