Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Benutzung dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten dieses Grundstücks anzuzeigen. § 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 22
ThürNRGAnzeigepflicht
Hammerschlags- und Leiterrecht
Stand 1992-12-22