Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für den Anschluß eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofern derjenige, der sein Grundstück anschließen will, einem Anschlußzwang unterliegt.
§ 33
ThürNRGAnschluß an Fernheizungen
Duldung von Leitungen
Stand 1992-12-22