Ist die Ausübung des Rechts nach § 21 zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so entfällt die Verpflichtung zur Anzeige nach § 22 und zur Sicherheitsleistung nach § 23 Satz 2.
§ 24
ThürNRGGefahr im Verzug
Hammerschlags- und Leiterrecht
Stand 1992-12-22