(1)
Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
1.
gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken 10 m,
2.
gegenüber in sonstiger Weise landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken 5 m,
3.
gegenüber bebauten oder bebaubaren Grundstücken 30 m,
4.
gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung 6 m, und bei Verjüngung 4 m,
5.
gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen 2 m,
6.
gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind 1,5 m.
(2)
Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 4 und 5.
(3)
Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.