Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung im Sinne des § 34, die einen geringeren als den dort vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen Klage auf Beseitigung erhoben hat.
§ 36
ThürNRGAusschluß des Beseitigungsanspruchs
Fenster- und Lichtrecht
Stand 1992-12-22