Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken vorbehaltlich des § 46 folgende Abstände einzuhalten:
1.
mit Bäumen (ausgenommen Obstbäume gemäß Nummer 2), und zwar
2.
mit Obstbäumen, und zwar
3.
mit Sträuchern (ausgenommen Beerenobststräuchern), und zwar
4.
mit Beerenobststräuchern, und zwar
5.
mit einzelnen Rebstöcken 0,5 m;
6.
mit Baumschulbeständen 1 m,
7.
mit Weihnachtsbaumpflanzungen 1 m,