Jurafuchs

§ 41

ThürNRG
Anzeigepflicht
Einfriedungen
Stand 1992-12-22
(1)
Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. § 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2)
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.

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