Jurafuchs

§ 1

BbgSpielhG
Anwendungsbereich
Stand 2025-12-18
(1)
Dieses Gesetz regelt die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergebenden Vorgaben an die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen. Ziel ist es, den Bestand von Spielhallen zu begrenzen und ihr Erscheinungsbild so zu regeln, dass keine zusätzlichen Anreize von ihnen ausgehen, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel angehalten werden und der Entstehung von Glücksspielsucht vorgebeugt wird. Ergänzend gelten die nach § 2 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 anwendbaren Vorschriften.
(2)
Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.
(3)
Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher gelten, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, die nach § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 anwendbaren Vorschriften; hinsichtlich der Geld- und Warenspielgeräte gilt ferner § 4 Absatz 3 und 4 entsprechend.

Einzelnorm

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