Jurafuchs

§ 5

BbgSpielhG
Sozialkonzept
Stand 2025-12-18
(1)
In dem Sozialkonzept ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. Das Sozialkonzept muss mindestens folgenden Inhalt haben:
1.
Benennung der oder des Beauftragten für das Sozialkonzept bei der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber sowie zusätzlich die Benennung einer verantwortlichen Person vor Ort;
2.
Berücksichtigung der Anliegen nach § 4 Absatz 6 Satz 1 in der internen Unternehmenskommunikation, bei der Werbung sowie beim Sponsoring;
3.
regelmäßige Personalschulungen für das Aufsichtspersonal der Spielhalle, für die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber sowie für die Beauftragten nach Nummer 1 unter Einbindung suchtfachlich sowie pädagogisch qualifizierter Dritter mit folgenden Mindestinhalten:
1.
Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz,
2.
Kenntnisse zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfeangebote und
3.
Vermittlung von Handlungskompetenzen insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielern;
4.
Umsetzung des Jugendschutzes und der Identitätskontrolle einschließlich des Abgleichs mit der Sperrdatei;
5.
Aufklärung nach § 6 einschließlich des Verweises auf die Telefonberatung mit bundesweit einheitlicher Telefonnummer und der Bereitstellung von Informationen mit folgenden Mindestinhalten:
1.
Suchtrisiko und mögliche negative Folgen,
2.
Teilnahmeverbot Minderjähriger,
3.
Hinweise zu verantwortungsbewusstem Spielverhalten,
4.
Möglichkeit der Einschätzung des eigenen Spielverhaltens und der persönlichen Gefährdung,
5.
Hinweise zu anbieterunabhängigen Hilfeangeboten und
6.
Sperrverfahren;
6.
Früherkennung unter Einbeziehung suchtwissenschaftlicher Erkenntnisse;
7.
Frühintervention und Information über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote;
8.
Umsetzung der Sperrverfahren mit Selbst- und Fremdsperren;
9.
kontinuierliche Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen zum Zweck von Rückschlüssen auf die Auswirkungen des angebotenen Glücksspiels, auf das Spielverhalten und auf die Entstehung von Glücksspielsucht sowie zur Beurteilung des Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz;
10.
Berichterstattung unter Zugrundelegung der Dokumentation nach Nummer 9 alle zwei Jahre gegenüber der zuständigen Behörde.
(2)
Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt mit Zustimmung der für Inneres sowie für Wirtschaft zuständigen Mitglieder der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere über Inhalt und Form des Sozialkonzepts nach Absatz 1, die Häufigkeit von Schulungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, über die Anerkennung der Schulungsangebote nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10.

Einzelnorm

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