(1)
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle bedarf unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Insbesondere finden die Gewerbeordnung einschließlich der sich hieraus ergebenden gesonderten Genehmigungserfordernisse und die Spielverordnung sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten sind.
(2)
Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1.
ein Sozialkonzept gemäß § 5 nicht vorgelegt wird,
2.
die Errichtung der Spielhalle den Beschränkungen des § 3 widerspricht oder
3.
die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Anforderungen des § 4 zuwiderlaufen würde.
(3)
Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Für die Erlaubnis ist eine Gebühr in Höhe von 2 500 Euro zu entrichten. Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis und der Überwachung abgegolten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg. Die Erlaubnis kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4)
Die Erlaubnis kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg auch widerrufen werden, wenn
1.
nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 2 rechtfertigen würden, oder
2.
die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle in schwerwiegender Weise gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm nach diesem Gesetz sowie der erteilten Erlaubnis obliegen.
(5)
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(6)
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle hat den Beauftragten der zuständigen Erlaubnisbehörde auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der Betreiberin oder des Betreibers einer Spielhalle während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich Unterlagen vorlegen zu lassen, soweit diese zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlich sind, und in diese Einsicht zu nehmen.
Einzelnorm