Jurafuchs

§ 10

BbgSpielhG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2025-12-18
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis errichtet und betreibt,
2.
§ 2 Absatz 3 Satz 5 Nebenbestimmungen nicht beachtet,
3.
§ 2 Absatz 5 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich anzeigt,
4.
§ 4 Absatz 1 ein anderes Wort als „Spielhalle“ für das Unternehmen wählt,
5.
§ 4 Absatz 2 den Einblick von außen ermöglicht,
6.
§ 4 Absatz 3 in unmittelbarer Nähe der Spielhalle Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele betreibt oder eine besonders auffällige Gestaltung der Spielhalle vornimmt,
7.
§ 4 Absatz 4 die Sperrzeit oder die spielfreien Tage nicht beachtet,
8.
§ 4 Absatz 5 unentgeltlich Speisen oder Getränke abgibt oder zulässt, dass unentgeltlich Speisen oder Getränke abgegeben werden,
9.
§ 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Minderjährige keinen Zutritt zur Spielhalle haben,
10.
§ 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 kein Sozialkonzept entwickelt oder umsetzt, in dem dargelegt ist, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden,
11.
§ 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme spielrelevante Informationen nicht zur Verfügung stellt oder über die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie nicht aufklärt,
12.
§ 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass in der Spielhalle stets eine Aufsichtsperson anwesend ist, die die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überwacht,
13.
§ 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass das Personal der Spielhalle vom Spiel ausgeschlossen ist,
14.
§ 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass die Vergütung des Personals nicht in Abhängigkeit vom Umsatz berechnet wird,
15.
§ 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 Informationen über Höchstgewinne nicht mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbindet oder keinen leichten Zugang hierzu ermöglicht,
16.
§ 6 Absatz 2 Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare Bescheinigungen nicht mit Hinweisen auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren und Hilfsmöglichkeiten versieht,
17.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 spielwillige Personen nicht identifiziert oder keinen Abgleich mit der Sperrdatei vornimmt,
18.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen in der Spielhalle teilnehmen,
19.
§ 7 Absatz 2 Satz 1 auf gesperrte Spieler einwirkt,
20.
§ 7 Absatz 2 Satz 2 Vorteile gewährt,
21.
§ 8 Absatz 1 eine Sperre nicht vornimmt,
22.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 der betroffenen Person keine Gelegenheit zur Stellungnahme gibt,
23.
§ 8 Absatz 2 Satz 2 keine Dokumentation vornimmt,
24.
§ 8 Absatz 3 die genannten Daten nicht in die Sperrdatei einträgt,
25.
§ 8 Absatz 4 die Eintragung einer Sperre nicht mitteilt oder nicht über das Verfahren zur Beendigung der Sperre informiert,
26.
§ 8 Absatz 6 Satz 1 Unterlagen nicht aufbewahrt,
27.
§ 8 Absatz 6 Satz 2 Unterlagen nicht aushändigt,
28.
§ 8 Absatz 8 Anträge nicht weiterleitet.
(2)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

Einzelnorm

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