Jurafuchs

§ 12

BbgSpielhG
Einschränkung von Grundrechten
Stand 2025-12-18
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg), das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

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