Jurafuchs

§ 4

BbgSpielhG
Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen
Stand 2025-12-18
(1)
Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig.
(2)
Eine Spielhalle darf von außen nicht einsehbar sein.
(3)
Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle und in ihrer unmittelbaren Nähe darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
(4)
Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 3 Uhr und endet um 9 Uhr. Außerdem ist am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 9 Uhr, am Volkstrauertag und am Totensonntag von 3 Uhr bis zum nächsten Tag 9 Uhr und am Vortag des 1. Weihnachtsfeiertages (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis zum 1. Weihnachtsfeiertag 9 Uhr das Spielen verboten.
(5)
Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken ist in Spielhallen verboten.
(6)
Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle ist verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er insbesondere
1.
sicherzustellen, dass Minderjährige keinen Zutritt zur Spielhalle haben,
2.
ein Sozialkonzept gemäß § 5 zu entwickeln und umzusetzen,
3.
Spielerinnen und Spieler sowohl vor Spielbeginn als auch während des Aufenthaltes in der Spielhalle gemäß § 6 aufzuklären,
4.
sicherzustellen, dass in der Spielhalle stets eine Aufsichtsperson anwesend ist, die die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überwacht,
5.
sicherzustellen, dass das Personal der Spielhalle vom Spiel ausgeschlossen ist und
6.
sicherzustellen, dass die Vergütung des Personals nicht in Abhängigkeit vom Umsatz berechnet wird.

Einzelnorm

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