(1)
Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle ist verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 durchzuführen. Sie oder er hat sicherzustellen, dass gesperrte Spielerinnen und Spieler nicht an Glücksspielen in der Spielhalle teilnehmen. Der Abgleich ist bei jedem Betreten der Spielhalle und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthaltes in der Spielhalle vorzunehmen.
(2)
Die Betreiberin oder der Betreiber sowie das Personal der Spielhalle dürfen nicht auf gesperrte Spielerinnen und Spieler einwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen. Spielerinnen und Spielern, deren Spielersperre aufgehoben worden ist, dürfen keine Vorteile wie Boni oder Rabatte gewährt werden.
(3)
Der Anschluss an das Sperrsystem und die Nutzung des Sperrsystems ist für die Betreiberin oder den Betreiber der Spielhalle kostenpflichtig. Das Stellen eines Sperrantrages oder eines Antrages auf Beendigung der Sperre ist kostenfrei.
Einzelnorm