(1)Im Fall des § 3 erhält nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 grundsätzlich diejenige Betreiberin oder derjenige Betreiber einer Spielhalle die Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes, die oder der über die älteste Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügt. Bei zeitgleich erteilten Erlaubnissen ist eine Auswahlentscheidung unter Abwägung der Gesamtumstände zu treffen.
(2)Stellt in den Fällen des Absatzes 1 die Nichterteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 insbesondere unter Abwägung der konkreten persönlichen Umstände eine unbillige Härte dar, kann eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 sowie des § 3 dieses Gesetzes für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden.
(3)Abweichend von § 25 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 kann für am 1. Januar 2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiberinnen oder Betreiber eine Erlaubnis erteilt werden, wenn1.mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird,
2.die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen und
3.das Personal der Spielhallen besonders geschult wird.
Die Erlaubnis ist zu befristen. Sie kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 erteilt werden. Gegenstand der Zertifizierung nach Satz 1 Nummer 1 sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die Durchführung der Maßnahmen des Sozialkonzepts nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und die besondere Schulung des Personals nach Satz 1 Nummer 3. Prüforganisationen sind zur Zertifizierung der Spielhallen berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der in Satz 4 genannten Sachverhalte erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellern und deren Interessensverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind. Die Erlaubnis nach Satz 1 erlischt im Fall des Wechsels einer Betreiberin oder eines Betreibers für die betroffene Spielhalle unwiderruflich.
(4)Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt mit Zustimmung der für Inneres sowie für Wirtschaft zuständigen Mitglieder der Landesregierung durch Rechtsverordnung das nähere Verfahren nach Absatz 3.