Jurafuchs

§ 8

BbgSpielhG
Eintragung, Dauer und Beendigung der Sperre
Stand 2025-12-18
(1)
Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).
(2)
Vor Eintragung einer Fremdsperre ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit sowie eine etwaige Stellungnahme sind zu dokumentieren.
(3)
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle hat folgende Daten in die Sperrdatei einzutragen:
1.
Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2.
Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
3.
Geburtsdatum,
4.
Geburtsort,
5.
Anschrift,
6.
Lichtbilder,
7.
Grund der Sperre,
8.
Dauer der Sperre und
9.
meldende Stelle.

Ein Eintrag ist auch vorzunehmen, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.

(4)
Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle teilt der betroffenen Person unverzüglich in Textform mit, dass für sie eine Sperre eingetragen ist und informiert sie über das Verfahren zur Beendigung der Sperre nach Absatz 7.
(5)
Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten darf. Wird eine kürzere Dauer als drei Monate angegeben, gilt dies als Angabe von drei Monaten.
(6)
Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle hat die Sperranträge bei Selbstsperren und die bei Fremdsperren anfallenden Unterlagen aufzubewahren. Bei Geschäftsaufgabe, Fusionen, Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung dieser Unterlagen durch die Betreiberin oder den Betreiber der Spielhalle unmöglich machen, hat dieser sämtliche die Sperre betreffenden Unterlagen der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde auszuhändigen.
(7)
Eine Aufhebung der Sperre ist nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person möglich. Dies gilt auch dann, wenn bei Beantragung der Sperre für die Laufzeit der Sperre eine bestimmte Frist genannt wurde. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer nach Absatz 5 gestellt werden. Wird kein Antrag nach Satz 1 gestellt, endet die Sperre nicht. Die Aufhebung der Sperre wird nach ihrer Eintragung in der Sperrdatei, jedoch im Fall einer Selbstsperre nicht vor Ablauf einer Woche und im Fall einer Fremdsperre nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages auf Aufhebung der Sperre bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde wirksam. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Entsperrung mitzuteilen.
(8)
Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle ist verpflichtet, Anträge auf Aufhebung der Sperre an die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde weiterzuleiten.

Einzelnorm

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