Jurafuchs

§ 6

BbgSpielhG
Aufklärung
Stand 2025-12-18
(1)
Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme spielrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen sowie über die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Als spielrelevante Informationen kommen insbesondere in Betracht:
1.
alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,
2.
die Höhe aller Gewinne,
3.
wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,
4.
der Prozentsatz der Auszahlung für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),
5.
Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
6.
Annahmeschluss der Teilnahme,
7.
das Verfahren, nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse zugrunde liegt,
8.
wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,
9.
die Ausschlussfrist, bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn erheben müssen,
10.
der Name der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
11.
soweit vorhanden, die Handelsregisternummer,
12.
wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und
13.
das Datum der ausgestellten Erlaubnis.

Informationen über Höchstgewinne sind mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden. Spielerinnen oder Spieler und Behörden müssen leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

(2)
Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare Bescheinigungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.

Einzelnorm

Meine Notizen

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