Jurafuchs

§ 27

ThürStrG
Bepflanzung des Straßenkörpers
Bauliche und sonstige Anlagen an Straßen
Stand 1993-05-07
(1)
Die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie seine Pflege und Unterhaltung bleibt dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Die Straßenanlieger haben alle erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(2)
In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen kann die Befugnis nach Absatz 1 der Gemeinde übertragen werden, auch wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist.

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