Die oberste Straßenbaubehörde kann durch Rechtsverordnung ihre Zuständigkeiten nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil auf andere Behörden übertragen. Sie erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 51
ThürStrGErmächtigung
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1993-05-07