(1)
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Straßenbaubehörde für Kreisstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, die in der Baulast der Gemeinden stehen.
(2)
Die Gemeinden sind Straßenbaubehörde für die in ihrer Baulast stehenden Straßen und Straßenteile sowie für die sonstigen öffentlichen Straßen.
(3)
Die obere Straßenbaubehörde kann durch Vereinbarung die Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraßen einschließlich des Um- und Ausbaus gegen Ersatz der entstehenden Kosten übernehmen. Die Rechte des Straßenbaulastträgers bleiben unberührt.