Jurafuchs

§ 33

ThürStrG
Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
Kreuzungen von Straßen und Gewässern, Umleitungen
Stand 1993-05-07
Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung näheres
1.
über den Umfang der Kosten nach den §§ 29 und 31,
2.
darüber, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 30 Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören oder
3.
welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 32 gehören sowie
4.
über die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 zu regeln.

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