Jurafuchs

§ 40

ThürStrG
Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
Planungen, Planfeststellung und Enteignung
Stand 1993-05-07
Wird das Vorhaben vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekanntzumachen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 39 und die Baubeschränkungen nach § 24 Abs. 5.

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