Jurafuchs

§ 45

ThürStrG
Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast
Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörden
Stand 1993-05-07
Obliegt nach § 44 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, wie Brücken oder Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach § 43 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.

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