(1)Oberste Straßenbaubehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.(2)Obere Straßenbaubehörde ist das Landesamt für Bau und Verkehr.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 45 Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast§ 47 Straßenbaubehörden für kommunale und sonstige öffentliche Straßen →