(1)
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 1 ThürVwVfG Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von einer Erörterung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG abgesehen werden.
(2)
Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde kann einen Dritten auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens als Projektmanager mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere mit
1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und Einwendungen,
6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
7.
der Leitung eines Erörterungstermins oder
8.
dem Entwurf von Entscheidungen.
Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
(3)
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.