(1)
§ 43 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2)
Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.