1 Die Mitglieder des Landtages vertreten das ganze Volk. 2 Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 11 Beginn und Ende des Mandats, WahlprüfungArt. 13 Bewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung →