Artikel 22 Abs. 2 und die Artikel 14 , 15 und 16 gelten entsprechend für Volksvertretungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 74 Mehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des LandtagesArt. 76 Übergangsvorschrift für die Wahlperioden →