(1)Das Land übt seine Verwaltung durch die Landesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden aus.(2)Der allgemeine Aufbau und die räumliche Gliederung der allgemeinen Landesverwaltung bedürfen eines Gesetzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 55 Verfassung und Verfahren des StaatsgerichtshofsArt. 57 Selbstverwaltung →