(1)Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.(2)Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 34 Rechtsstellung der RegierungsmitgliederArt. 36 Begnadigungsrecht, Amnestie →