Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bleiben nach In-Kraft-Treten dieser Verfassung in der Zeit, für die sie gewählt worden sind, in ihrem Amt.
Art. 77
VerfÜbergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-03-03