Mehrheiten oder Minderheiten der "Mitglieder des Landtages" im Sinne dieser Verfassung werden nach der gesetzlichen Mitgliederzahl berechnet.
Art. 74
VerfMehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-03-03