Jurafuchs

§ 109

ZVG
Verteilung des Erlöses
Stand 2026-05-06
(1)
Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.
(2)
Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.

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1 interaktive Fall zu § 109 ZVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.