Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.
§ 177
ZVGZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Stand 2026-05-06