(1)
Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2)
Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.
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Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 148 ZVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.