Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.
§ 173
ZVGZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Stand 2026-05-06